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   FG Sachsen-Anhalt, 05.07.2011 - 4 K 882/10   

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https://dejure.org/2011,63635
FG Sachsen-Anhalt, 05.07.2011 - 4 K 882/10 (https://dejure.org/2011,63635)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.07.2011 - 4 K 882/10 (https://dejure.org/2011,63635)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. Juli 2011 - 4 K 882/10 (https://dejure.org/2011,63635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 102 SGB 10, § 104 SGB 10, § 74 EStG 2009, BKGG, § 32 Abs 1 Nr 2 EStG 2009
    Abzweigung von Kindergeld an Sozialleistungsträger - Keine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG bei Pflegekindern - § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG setzt Unterhaltspflichtverletzung voraus - Vereinbarkeit unterschiedlicher Ergebnisse nach BKGG und EStG mit Art. 3 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Abzweigung des Kindergeldanspruchs von Pflegeeltern an den Sozialleistungsträger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Abzweigung des Kindergeldanspruchs von Pflegeeltern an den Sozialleistungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 430
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 50/01

    Kindergeldauszahlung an begünstigtes Kind

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.07.2011 - 4 K 882/10
    Soweit in der Literatur (z.B. Felix in KSM, § 74 Rz. B 6; Treiber in Blümich, § 74 Rz. 11; unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.04.2002, VIII R 50/01, BFHE 199, 105, BStBl. II 2002, 575) teilweise eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG auch bei Pflegekindern diskutiert wird, folgt der Senat dem nicht.

    In dem vom BFH mit Urteil vom 16.04.2002 (a.a.O.) zu entscheidenden Fall war die Unterhaltspflicht eines Vaters an seine leibliche Tochter für eine Zweitausbildung nach § 1610 Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint, gleichwohl in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG bei leistungsfähigen Kindergeldberechtigten zur Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke ein Abzweigungsanspruch der Tochter bejaht worden.

  • BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09

    Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.07.2011 - 4 K 882/10
    Dies ist sachlich gerechtfertigt und kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (vgl. BVerfG Beschluss vom 06.04.2011, 1 BvR 1765/09, Haufe-Index 2675870).
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03

    Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.07.2011 - 4 K 882/10
    Hätte der Gesetzgeber insoweit einen von den vorangegangenen Sätzen losgelösten eigenständigen Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger begründen wollen, wäre § 74 Abs. 2 EStG überflüssig (vgl. BFH Urteil vom 25.05.2004, VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171).Fehlt es daher an einer Unterhaltspflichtverletzung - bzw. liegt wie hier überhaupt keine Unterhaltspflicht vor -, scheidet eine Abzweigung aus.
  • FG München, 28.01.2003 - 12 K 2112/02

    Voraussetzung für die Abzweigung von Kindergeld

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.07.2011 - 4 K 882/10
    Soweit das Finanzgericht München in seinen Urteilen vom 28.01.2003, 12 K 1690/02, EFG 2003, 1023 und vom 28.01.2003, 12 K 2112/02, EFG 2003, 1715 die Ansicht vertritt, dass es bei einer Abzweigung an einen Sozialleistungsträger nur auf die Zahlungen des Trägers, nicht dagegen auf eine Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ankomme (so auch Dürr in Praxiskommentar, § 74 Rz. 9), folgt der Senat dem nicht.
  • FG Münster, 25.11.2004 - 5 K 429/02

    Kindergeldabzweigung trotz eines Unterhaltsangebots der Eltern

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.07.2011 - 4 K 882/10
    Nach der Grundkonzeption des § 74 Abs. 1 EStG kann eine Abzweigung nur dann erfolgen, wenn eine Unterhaltspflichtverletzung vorliegt (so auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.11.2004, 5 K 429/02 Kg, EFG 2005, 792).
  • FG München, 28.01.2003 - 12 K 1690/02

    Abzweigung des Kindergelds an einen Sozialleistungsträger

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 05.07.2011 - 4 K 882/10
    Soweit das Finanzgericht München in seinen Urteilen vom 28.01.2003, 12 K 1690/02, EFG 2003, 1023 und vom 28.01.2003, 12 K 2112/02, EFG 2003, 1715 die Ansicht vertritt, dass es bei einer Abzweigung an einen Sozialleistungsträger nur auf die Zahlungen des Trägers, nicht dagegen auf eine Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ankomme (so auch Dürr in Praxiskommentar, § 74 Rz. 9), folgt der Senat dem nicht.
  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2012 - 12 K 3606/11

    Keine Abzweigung bei fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht

    Ergänzend verweist sie auf die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt vom 5. Juli 2011 4 K 882/10.

    Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung ermöglicht § 74 Abs. 1 EStG die Auszahlung des Kindergeldes an diejenigen Personen, denen das Kindergeld letztlich zugute kommen soll und gewährleistet, dass andere Stellen, die im Hinblick auf die Unterhaltspflicht an die Stelle des Kindergeldberechtigten treten, durch die Auszahlung des Kindergeldes an sich einen finanziellen Ausgleich erhalten (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Juli 2011 4 K 882/10, EFG 2012, 430).

    Eine Unterhaltspflicht oder ein tatsächliches Unterhalten des Kindes durch den Steuerpflichtigen zu einem wesentlichen Teil (§ 32 EStG in der bis 2003 geltenden Fassung) ist dagegen nicht - mehr - zwingende Voraussetzung für die Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses (vgl. auch FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 5. Juli 2011 4 K 882/10, EFG 2012, 430).

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des FG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 5. Juli 2011 4 K 882/10, EFG 2012, 430 an.

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2017 - 2 K 217/16

    Abzweigung von Kindergeld an eine durch eine amtsgerichtlich bestellte Betreuerin

    Dies gewährleistet, dass andere Stellen, die im Hinblick auf die Unterhaltspflicht an die Stelle des Kindergeldberechtigten treten, durch die Auszahlung des Kindergeldes an sich einen finanziellen Ausgleich erhalten (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2012 12 K 3606/11, EFG 2012, 2027; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Juli 2011 4 K 882/10, EFG 2012, 430).
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